Satzung des Team Springer Kampfkunstschulen e.V. (
abgekürzt: TSK e.V.)
§ 1 Name und
Sitz und
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Team Springer Kampfkunstschulen“ (Abgekürzt: TSK)
Er soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Herzogenrath
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kampfkünste (insbesondere der Kampfkunst
Wing Tzun) und der Jugendarbeit.
Die Satzungszwecke
werden insbesondere verwirklicht durch:
- Den Unterhalt eines geordneten Trainingsbetriebs der angebotenen Sportarten und
Kampfkünste.
- Sportliche Angebote für alle Altersklassen
- Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an regelmäßige sportliche Betätigung und
Pflege sportlicher Gemeinschaft und Fairness.
- Die Planung und Durchführung eigener Projekte (beispielsweise Workshops, Lehrgänge,
Fortbildungen etc.)
- Vereins- und Projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit
- Die Förderung, Konzeption und Durchführung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der eigenen Mitglieder,
angehende und bestehende Übungs- und Kursleiter sowie Außenstehende.
- Die Vernetzung mit Vereinen, Verbänden sowie sozialen und kommunalen Institutionen auf regionaler, überregionaler sowie euregionaler Ebene
2. Der Verein setzt sich darüber hinaus unterstützend und eigeninitiativ dafür ein,
Projekte zu den Themen: Sozialkompetenz, Gewaltprävention, Integration und Jugendschutz
durchzuführen.
§ 3 Selbstlosigkeit /
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu
bilden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein
keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Kooperationspartner des Dachverbands „REMAC Europe Association“.
2. Der Verein erkennt in den Bereichen der Zusammenarbeit mit der REMAC
Europe Association deren Regeln und Bestimmungen als verbindlich an.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
2. Der Verein hat
- Ordentliche Mitglieder
- Minderjährige Mitglieder und
- Ehrenmitglieder
3. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind sowie juristische Personen.
Als minderjährige Mitglieder gelten Personen,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im
besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Ihre Ernennung erfolgt durch
den Vorstand, der auch ihre etwaigen Pflichten bestimmt.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Aufnahme von
minderjährigen Mitgliedern kann davon abhängig gemacht werden, dass die Erziehungsberechtigten die Haftung für die Mitgliedsbeiträge übernehmen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem
Antragsteller schriftlich zu erteilen, jedoch ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung zu nennen.
3. Die Vertragsdauer richtet sich nach dem genutzten Angebot sowie dem Alter des
Mitglieds und wird einheitlich und transparent durch den Vorstand per Beschluss in der
Beitrags-/Finanzordnung festgesetzt.
4. Jedes Mitglied erkennt bei seiner Beitrittserklärung die Satzung des Vereins als
rechtsverbindlich an und hat den Anordnungen des Vorstands Folge zu leisten.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluss.
2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum jeweiligen Vertragsende.
3. Der Ausschluss erfolgt:
- Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem
Vereinsbeitrag 3 Monate im Rückstand ist
- Bei grobem und wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
- Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
- Bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand per
Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
5. Dem Mitglied ist der Ausschluss aus dem Verein schriftlich
mitzuteilen. Eine Begründung für den Ausschluss muss nicht erfolgen.
6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 8 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren gem. Beitragsordnung.
2. Über die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und
Aufnahmegebühren
entscheidet der Vorstand.
3. Sofern Mitglieder des Vereins auch Mitglied im Dachverband der REMAC
Europe Associationsind, führt der Verein die Mitgliedsverwaltung und Beitragserhebung für diese durch.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge ganz oder teilweise
erlassen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird 1x jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder
per E-Mail und durch Veröffentlichung an den Aushängen der Trainingsstätten des
Vereins unter Beifügung der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail Adresse gerichtet
war.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig dafür:
- Vorstand und Kassenprüfer zu wählen
- Die Berichte von Vorstand und Kassenprüfer entgegenzunehmen
- Vorstand und Kassenprüfer zu entlasten
- Über an sie gerichtete Anträge zu entscheiden
- Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu
beschließen.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst.
Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen
offen.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie
Ehrenmitglieder.
6. Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Diskussion wird ein Protokoll
gefertigt. Die entsprechende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren, nicht dem Vorstand angehörendem Mitglied zu unterschreiben. Dieses Mitglied wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand i.S.d § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er leitet den Verein und ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht originär der Mitgliederversammlung (gem. § 9) unterliegen.
2. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Zuschüsse und Förderungen privater und
öffentlicher Institutionen, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,die Festlegung der Vergütung von
Übungsleitern, Angestellten und Honorarkräften sowie die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus
seinem Amt aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Zwischenzeitlich übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
4. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.
5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden (ständiger Vertreter) und
- dem Schatzmeister
Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis ist
zuvor grundsätzlich schriftlich Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu nehmen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder des
Vorstands für Pflichtverletzungen scheidet aus. Dies gilt nicht für ein Mitglied, welches vorsätzlich Pflichtverletzungen begeht. Für fahrlässiges Handeln wird auf keinen Fall
gehaftet.
6. Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zusammen.
Er wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters mit schriftlichem Einverständnis des 1.
Vorsitzenden.
7. Bei Ereignissen, die ein schnelles Handeln des Vorstands erfordern, darf der 1.
Vorsitzende Entscheidungen ohne Zustimmung des Gesamtvorstands treffen.
Die Zustimmung muss nachträglich, spätestens
bei der nächsten Vorstandssitzung eingeholt werden.
8. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
9. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Ausschüsse und zeitweilige
Kommissionen bilden, welche die Entscheidungsfindung des Vorstands unterstützen.
10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
12 außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dies
erforderlich ist, oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Benennung der Tagesordnungspunkte beim Vorstand
schriftlich beantragen.
2. Zur Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten
die Bestimmungen, wie sie unter § 10 für die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeführt
sind.
§
13 Vergütung an Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter
1. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe
der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt und in einem Dienstvertrag festgelegt.
2. Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder können für Projekt- oder Referententätigkeiten im Sinne der Satzung auf Basis einer klaren vertraglichen Regelung und bei
ortsüblicher Vergütung bezahlt werden.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
4. Der Vorstand kann weiterhin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf
Aufwandsentschädigung gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten.
6. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
§
14 Ordnungsmaßnahmen / Vereinsstrafen
Zur Durchführung eines geregelten Sport- und Vereinsbetriebs
können durch den Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder angeordnet werden, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben.
1. Verweis
2. Vereinssperre bis zu einem Jahr
3. Ein zeitlich begrenztes Verbot zum Betreten und der Benutzung der Trainingsstätten und
- Materialien.
4. Ausschluss aus dem Verein
§
15 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung
des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3. Zum An- und Verkauf sowie dinglicher Belastung von Grundstücken, Vermietungen und
Verpachtungen von weittragender Bedeutung bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes und der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
4. Die Überwachung des Rechnungs- und Kassenwesens sowie der
Vermögensverwaltung obliegen dem Kassenwart, der auch für die regelmäßige Einkassierung aller Einnahmen
Sorge zu tragen hat.
5. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung einen
Kassenprüfer, der jährlich eine Prüfung der Kasse und der rechnerischen Richtigkeit des Jahresabschlusses vorzunehmen hat.
§
16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands
sein.
Wiederwahl ist
zulässig.
§
17 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
1. Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Zur Beschlussfassung zwecks Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder sowie die Zustimmung des 1.
Vorsitzenden erforderlich.
4. Bei Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den ART BEWEGT e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde
am 18.12.2015 erstellt.
1. Erster Vorsitzender: Marc Springer
2. Zweiter Vorsitzender: David Olivier
3. Schatzmeisterin: Sabrina Steins
4. Weiteres Gründungsmitglied Benjamin Neu
5. Weiteres GründungsmitgliedTanja Huppertz
6. Weiteres GründungsmitgliedCarsten Lennertz
7. Weiteres GründungsmitgliedLaura Sophie Müller
Würselen, den 18.12.2015