Satzung des Team Springer Kampfkunstschulen e.V. (

abgekürzt: TSK e.V.)

 

§ 1 Name und Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen: „Team Springer Kampfkunstschulen“ (Abgekürzt: TSK)

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." 

 

2. Der Sitz des Vereins ist Herzogenrath

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins 

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kampfkünste (insbesondere der Kampfkunst Wing Tzun) und der Jugendarbeit. 

 

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

Den Unterhalt eines geordneten Trainingsbetriebs der angebotenen Sportarten und Kampfkünste.

 

Sportliche Angebote für alle Altersklassen

 

Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an regelmäßige sportliche Betätigung und Pflege sportlicher Gemeinschaft und Fairness.

 

Die Planung und Durchführung eigener Projekte (beispielsweise Workshops, Lehrgänge, Fortbildungen etc.)

 

Vereins- und Projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit

 

Die Förderung, Konzeption und Durchführung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der eigenen Mitglieder, angehende und bestehende Übungs- und Kursleiter sowie Außenstehende. 

 

Die Vernetzung mit Vereinen, Verbänden sowie sozialen und kommunalen Institutionen auf regionaler, überregionaler sowie euregionaler Ebene 

 

 

2. Der Verein setzt sich darüber hinaus unterstützend und eigeninitiativ dafür ein, Projekte zu den ThemenSozialkompetenzGewaltpräventionIntegration und Jugendschutz

durchzuführen

 

§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche                             Zwecke. 

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. 

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

 
1. Der Verein ist Kooperationspartner des Dachverbands „REMAC Europe Association“.

 

2. Der Verein erkennt in den Bereichen der Zusammenarbeit mit der REMAC Europe Association deren Regeln und Bestimmungen als verbindlich an.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 

 

2. Der Verein hat 

 

Ordentliche Mitglieder 
Minderjährige Mitglieder und 
Ehrenmitglieder

 

3. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind sowie juristische Personen.

 

Als minderjährige Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind.

 

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand, der auch ihre etwaigen Pflichten bestimmt. 

 

§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

 

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern kann davon abhängig gemacht werden, dass die Erziehungsberechtigten die Haftung für die Mitgliedsbeiträge übernehmen.

 

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich zu erteilen, jedoch ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung zu nennen. 

 

3. Die Vertragsdauer richtet sich nach dem genutzten Angebot sowie dem Alter des Mitglieds und wird einheitlich und transparent durch den Vorstand per Beschluss in der Beitrags-/Finanzordnung festgesetzt. 

 

4. Jedes Mitglied erkennt bei seiner Beitrittserklärung die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an und hat den Anordnungen des Vorstands Folge zu leisten.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

 

2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum jeweiligen Vertragsende.

 

3. Der Ausschluss erfolgt:

 

Wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem Vereinsbeitrag 3 Monate im Rückstand ist

 

Bei grobem und wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins

 

Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens

 

Bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. 

 

4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand per Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. 

 

5. Dem Mitglied ist der Ausschluss aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für den Ausschluss muss nicht erfolgen. 

 

6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. 

 

§ 8 Beiträge

 

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren gem. Beitragsordnung.

 

2. Über die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren entscheidet der Vorstand.
 
3. Sofern Mitglieder des Vereins auch Mitglied im Dachverband der REMAC Europe Associationsind, führt der Verein die Mitgliedsverwaltung und Beitragserhebung für diese durch. 

 

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Vereinsorgane sind

 

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird 1x jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail und durch Veröffentlichung an den Aushängen der Trainingsstätten des Vereins unter Beifügung der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail Adresse gerichtet war. 

 

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig dafür:

 

Vorstand und Kassenprüfer zu wählen
Die Berichte von Vorstand und Kassenprüfer entgegenzunehmen
Vorstand und Kassenprüfer zu entlasten
Über an sie gerichtete Anträge zu entscheiden
Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen. 

 

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. 

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.

 

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie Ehrenmitglieder.

 

6. Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Diskussion wird ein Protokoll gefertigt. Die entsprechende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren, nicht dem Vorstand angehörendem Mitglied zu unterschreiben. Dieses Mitglied wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

 

7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung des 1. Vorsitzenden. 

 

§ 11 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand i.S.d § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

Er leitet den Verein und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht originär der Mitgliederversammlung (gem. § 9) unterliegen. 

 

2. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögensder Zuschüsse und Förderungen privater und öffentlicher Institutionen, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren,die Festlegung der Vergütung von Übungsleitern, Angestellten und Honorarkräften sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Zwischenzeitlich übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

4. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. 

5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen

 

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden (ständiger Vertreter) und 
dem Schatzmeister

 

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis ist zuvor grundsätzlich schriftlich Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden zu nehmen. 

Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstands für Pflichtverletzungen scheidet aus. Dies gilt nicht für ein Mitglied, welches vorsätzlich Pflichtverletzungen begeht. Für fahrlässiges Handeln wird auf keinen Fall gehaftet. 

 

6. Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zusammen.

Er wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters mit schriftlichem Einverständnis des 1. Vorsitzenden. 

 

7. Bei Ereignissen, die ein schnelles Handeln des Vorstands erfordern, darf der 1. Vorsitzende Entscheidungen ohne Zustimmung des Gesamtvorstands treffen.

Die Zustimmung muss nachträglich, spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung eingeholt werden.

 

8. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 

 

9. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit beratende Ausschüsse und zeitweilige Kommissionen bilden, welche die Entscheidungsfindung des Vorstands unterstützen. 

 

10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12 außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn dies erforderlich ist, oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Benennung der Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich beantragen.

 

2. Zur Vorbereitung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen, wie sie unter § 10 für die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeführt sind. 

 

§ 13 Vergütung an Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter

 

1. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt und in einem Dienstvertrag festgelegt.

 

2. Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder können für Projekt- oder Referententätigkeiten im Sinne der Satzung auf Basis einer klaren vertraglichen Regelung und bei ortsüblicher Vergütung bezahlt werden.

 

3. Der Vorstand kann bei Bedarf beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 

 

4. Der Vorstand kann weiterhin unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.

 

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 

 

6. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 

 

§ 14 Ordnungsmaßnahmen / Vereinsstrafen

 

Zur Durchführung eines geregelten Sport- und Vereinsbetriebs können durch den Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder angeordnet werden, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben. 

 

1. Verweis
2. Vereinssperre bis zu einem Jahr
3. Ein zeitlich begrenztes Verbot zum Betreten und der Benutzung der Trainingsstätten und - Materialien. 
4. Ausschluss aus dem Verein

 

§ 15 Vermögen

 

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

3. Zum An- und Verkauf sowie dinglicher Belastung von Grundstücken, Vermietungen und Verpachtungen von weittragender Bedeutung bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses des Vorstandes und der Zustimmung des 1. Vorsitzenden. 

 

4. Die Überwachung des Rechnungs- und Kassenwesens sowie der Vermögensverwaltung obliegen dem Kassenwart, der auch für die regelmäßige Einkassierung aller Einnahmen Sorge zu tragen hat. 

 

5. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer, der jährlich eine Prüfung der Kasse und der rechnerischen Richtigkeit des Jahresabschlusses vorzunehmen hat. 

 

§ 16 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. 

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 

Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 17 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

 

1. Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

3. Zur Beschlussfassung zwecks Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder sowie die Zustimmung des 1. Vorsitzenden erforderlich.

 

4. Bei Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ART BEWEGT e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 18.12.2015 erstellt

 

1. Erster Vorsitzender: Marc Springer
2. Zweiter Vorsitzender: ​      David Olivier
3. Schatzmeisterin:​    Sabrina Steins
4. Weiteres Gründungsmitglied      ​  Benjamin Neu
5. Weiteres GründungsmitgliedTanja Huppertz
6. Weiteres GründungsmitgliedCarsten Lennertz
7. Weiteres GründungsmitgliedLaura Sophie Müller

 

 

Würselen, den 18.12.2015

 

 

Kontakt:

TSK e.V. 

Roermonder Str. 63b

52134 Herzogenrath

über Blumen Risse

 

Mitgliedsverwaltung

Sabrina Steins

Fon: +49 1590 3000470

Mail: info-tsk@remac.me

 

Bürozeiten:

mittwochs, 11:00-14:00 Uhr

donnerstags, 09:00-14:00 Uhr

 

1. Vorsitzender

Sifu Marc Springer:

Fon: +49 173 / 59 47 686

Mail: info-tsk@remac.me

 

Impressum

 

Team Springer Kampfkunstschulen e.v.

1. Vorsitzender:

Marc Springer

Pannesheider Str. 72c

52134 Herzogenrath

 

Vereinsregistereintrag

VR 5565

Amtsgericht Aachen

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